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(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 05. Juni 2023)

§ 1

Der Verein führt den Namen Jugendhilfe Direkt e.V.
Er hat seinen Sitz in Münster und ist beim Amtsgericht im Vereinsregister unter
Nr. 2638 eingetragen.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will Jugendlichen,
die einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz suchen, durch persönlichen Einsatz
seiner Mitglieder, finanzielle Unterstützung, sozialpädagogische Betreuung und
Begleitung behilflich sein. Die Arbeit umfasst ebenso Förder- und
Unterstützungsmaßnahmen im Präventivbereich in Anlehnung an das Kinder- und
Jugendhilfe-Gesetz (KJHG).

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Mitglied kann jeder werden, der den Vereinszwecken dienen will. Die Mitgliedschaft wird
durch eine schriftliche Erklärung erworben. Austrittserklärungen müssen
ebenfalls schriftlich erfolgen.
Der Vorstand kann solche Mitglieder aus dem Verein ausschließen, die gegen die
Vereinsziele verstoßen oder -trotz Aufforderung- mit der Beitragszahlung im
Rückstand bleiben.

§ 7

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 31,- Euro, er ist am 1.1. eines jeden Jahres
fällig. Änderungen des Beitragssatzes bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der
Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied ist es überlassen, einen höheren Beitrag
zu entrichten. Es können auch Spenden entrichtet werden, ohne dass eine
Mitgliedschaft besteht.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9

Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden* und dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der erweiterte, nicht in das Vereinsregister einzutragende Vorstand besteht aus dem
geistlichen und pädagogischen Beirat. Diesem kommt beratende Funktion zu.
Der geistliche Beirat ist ein benanntes Mitglied des Seelsorgeteams der Kath.
Kirchengemeinde St. Clemens Hiltrup Amelsbüren.
Der pädagogische Beirat ist der jeweilige Schulleiter der Hauptschule Hiltrup.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die
Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter des Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreters.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung, der erste Vorstand durch die
Gründungsversammlung, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der
Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im
Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand vereinnahmt,
verwaltet und verwendet die dem Verein zugeflossenen Gelder entsprechend § 2
der Satzung.

* Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird
im Text das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle
Geschlechter.

§ 10

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung zu Sitzungen ein.
Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
Der Vorsitzende kann in besonderen Fällen Sachkundige zur Sitzung des Vorstandes
mit beratender Stimme hinzuziehen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
anwesend sind. Seine Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbeschluss.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies durch einen
schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung
spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einer Woche
Frist schriftlich.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich
ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen
Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt
zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Abs. 3 der
Satzung. Sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes schriftlich beantragen.

§ 13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalls eines bisherigen Zwecks
fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Kath. Kirchengemeinde St. Clemens
Hiltrup Amelsbüren, die das Vereinsvermögen für die satzungsmäßigen Zwecke des
§ 2 der Satzung verwendet.