§ 1

Der Verein führt den Namen Jugendhilfe Direkt e.V.

Er hat seinen Sitz in Münster und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will Jugendlichen, die einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz suchen, durch persönlichen Einsatz seiner Mitglieder, finanzielle Unterstützung, sozialpädagogische Betreuung und Begleitung behilflich sein. Die Arbeit umfasst ebenso Förder- und Unterstützungsmaßnahmen im Präventivbereich in Anlehnung an das Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz (KJHG).

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Mitglied kann jeder werden, der den Vereinszwecken dienen will. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung erworben. Austrittserklärungen müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.

Der Vorstand kann solche Mitglieder aus dem Verein ausschließen, die gegen die Vereinsziele verstoßen oder -trotz Aufforderung- mit der Beitragszahlung im Rückstand bleiben.

§ 7

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 60,– DM bzw. 31,– Euro, er ist am 1.1. eines jeden Jahres fällig. Änderungen des Beitragssatzes bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied ist es überlassen, einen höheren Beitrag zu entrichten. Es können auch Spenden entrichtet werden, ohne dass eine Mitgliedschaft besteht.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie einem geistlichen und pädagogischen Beirat.

Der geistliche Beirat ist der jeweilige Pfarrer der Kath. Kirchengemeinde St. Clemens in Münster-Hiltrup.

Der pädagogische Beirat ist der jeweilige Schulleiter der Hauptschule Hiltrup.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung, der erste Vorstand durch die Gründungsversammlung, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand vereinnahmt, verwaltet und verwendet die dem Verein zugeflossenen Gelder entsprechend § 2 der Satzung.
Unterschriftsberechtigt bei Geldinstituten sind der erste oder der zweite Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister.

§ 10

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein.

Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.

Der Vorsitzende kann in besonderen Fällen Sachkundige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbeschluss.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einer Woche Frist schriftlich.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung. Sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes schriftlich beantragen.

§ 13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalls eines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Kath. Kirchengemeinde St. Clemens in Münster-Hiltrup, die das Vereinsvermögen für die satzungsmäßigen Zwecke des § 2 der Satzung zur Verfügung zu stellen hat.

§14

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.